Hilfsmittel sollen dabei helfen, die Folgen von Behinderung bzw. Erkrankung auszugleichen oder den Erfolg der Behandlung zu sichern bzw. einer drohenden Behinderung oder Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes vorzubeugen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Sie dienen also dazu, dass Betroffene ihr Leben selbst bestimmt führen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (§ 1 SGB IX).
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