Sollte es Probleme mit der Versorgung durch den Fachhändler geben, sprechen Sie ihn an und beschweren sich wenn nötig bei Ihrer Krankenkasse.
Sonderregelung bei Ausschreibungen: Besteht ein berechtigtes Interesse können Sie sich von einem anderen Anbieter als dem Ausschreibungsgewinner versorgen lassen (§ 33 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten müssten Sie allerdings selber tragen. (z.B. für Sonderfarben oder individuelle Ausstattung/Stoffe etc.)