Solche Verfahren dauern sehr lange, aber die Entscheidungen sind natürlich für viele Patienten wichtig als Referenz für weitere Klagen.
Grundsätzlich: Es besteht kein Anwaltszwang vor Sozialgericht und es werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§183 SGG), auch wenn er unterliegt im Verfahren.
Außergerichtliche Kosten wie Rechtsanwaltsgebü̈hren muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich selbst tragen. Das Gericht entscheidet nach Beendigung des Prozesses, ob und in welcher Höhe der Gegner diese Kosten zu tragen hat (§ 193 SGG).