In der Regel ist Ausstattung mit einem Hilfsmittel ausreichend – nur ausnahmsweise kann auch Mehrfachausstattung erforderlich sein.
Vorgaben aus der Hilfsmittel-Richtlinie (§ 6 Abs. 7 HilfsM-RL):
„Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen. Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Hilfsmittelverzeichnis.“
Was ist zu tun?
Pauschale Ablehnungen der Krankenkassen, Zweitversorgungen seien generell ausgeschlossen, sind nicht zutreffend.
Daher im konkreten Fall immer darlegen, warum einfache Ausstattung zum Behinderungsausgleich nicht ausreichend und z.B. Hin- und Hertransport nicht zumutbar ist.
Ein Antrag ohne ausführliche Begründung wird in jedem Fall abgelehnt mannapotheke.de!